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Die Zigarette ist jetzt ein Handy - sagt das Oberlandesgericht Köln!

26.04.2024

Das "Handyverbot" am Steuer kennt jeder.

Eigentlich handelt es sich bei § 23 Abs. 1a StVO ja nicht um ein "Handyverbot" sondern das Verbot, während der Fahrt ein "elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, zu benutzen". Dies zumindest dann, wenn das Gerät hierzu "aufgenommen oder gehalten" wird.

Das OLG Köln (Beschluss vom 25.09.2025, 1 ORbs 139/25) hat nun entschieden, dass hierzu auch E-Zigaretten gehören, wenn der fahrende Raucher oder rauchende Fahrer auf dem Touchscreen beispielsweise die Dampfstärke während der Fahrt regelt. Denn das "Gerät" (die E-Zigarette) sei ein solches, "das (jedenfalls) Informationen bereithält".

Und wir hatten immer geglaubt, dass Strafrechts- (und Ordnungswidrigkeits)normen dem verfassungsmäßigen Bestimmtheitsgebot unterliegen, d.h., so konkret sein müssen, dass Tragweite und Anwendungsbereich des Tatbestandes zu erkennen sind oder sich ermitteln lassen. Auf die Idee, dass auch eine Zigarette ein Handy sein kann, wären wir dabei aber nie gekommen...

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