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Don’t drink and drive…

E-Scooter und Alkohol

06.11.2023

Gilt dies auch bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter?

Da es sich bei einem E-Scooter um ein sog. „Elektrokleinstfahrzeug“ und damit um ein Kraftfahrzeug handelt, lautet die Antwort in der Regel „Ja“.

Wird der Roller also unter Einfluss von Alkohol geführt, droht die Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt und ggfs. auch die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Von großer Bedeutung sind hierbei die zu beachtenden Promillegrenzen.

Mit Beschluss vom 13.04.2023 hat der Bundesgerichtshof daher klargestellt, dass für E-Scooter, die eine Höchstgeschwindigkeit von über 25 km/h erreichen, ebenfalls ein Grenzwert von 1,1 Promille für die absolute Fahruntüchtigkeit gilt. Der BGH behandelt E-Scooter dann wie klassische Kraftfahrzeuge.

Hierbei ist zu beachten, dass E-Scooter grundsätzlich nicht schneller als 20 km/h fahren dürfen, da diese anderenfalls in Deutschland keine Straßenzulassung erhalten.  Was es also mit E-Scootern auf sich hat, die eine Maximalgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h erreichen, hat der BGH bis heute jedoch offengelassen.

Die überwiegende Rechtsprechung tendiert mittlerweile allerdings dazu, bei E-Scootern unabhängig von der zu erreichenden Maximalgeschwindigkeit stets auf die 1,1 Promillegrenze abzustellen.

Dies hat zur Folge, dass der Führerschein ab 1,1 Promille ggfs. gleich vor Ort durch die Polizei beschlagnahmt bzw. sichergestellt werden kann und die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie die Verhängung einer Sperrfrist droht.

Festzustellen ist, dass die Rechtslage für E-Scooter bis heute immer noch nicht eindeutig geklärt ist.

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